Bezieht ein Unternehmer Leistungen von einem Outplacement-Unternehmen, um unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leistungen dienen vorrangig dem Unternehmensinteresse. Der Umstand, dass auch ein Dritter (z. B. Arbeitnehmer) von diesen Dienstleistungen profitiert, rechtfertigt es nicht, dem Steuerpflichtigen das Recht auf den Vorsteuerabzug für diese Dienstleistung zu versagen.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin beabsichtigte in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. Die Klägerin beauftragte deshalb ein Outplacement-Unternehmen mit der entsprechenden Unterstützung beim Personalabbau. Diese Leistungen umfassten eine Basisberatung, eine Standortanalyse des Mitarbeiters, eine Perspektiv- und Motivationsberatung, Vermittlungstätigkeiten zur Begründung eines neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ein sogenanntes ganzheitliches Placement mit Finanzberatung sowie ein Beratungsprogramm. Die Kosten trug die Klägerin. Sie machte aus den Leistungen des Outplacement-Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf sogenannte Erfolgspauschalen entfiel. Es versagte jedoch den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, weil die von der Klägerin bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten zugeschnitten gewesen seien, die individuell mental gestärkt werden sollten.
Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht der Unternehmer Leistungen von Outplacement-Unternehmen für einen Personalabbau, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Entscheidend ist, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen besteht, die gegenüber dem Steuerpflichtigen erbracht werden und die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, rechtfertigt es nicht, den Vorsteuerabzug für diese Dienstleistung zu verneinen, wenn der Vorteil, der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entsteht gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist. So verhält es sich jedenfalls dann, wenn es um die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unkündbar und unbefristet tätiger Mitarbeiter geht.