Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV Anschluss an einen Unternehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, befindet sich der Leistungsort da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Konsequenz: Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb dieser Dienstleistung besteht. Damit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens auf sogenannte Wiederverkäufer.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern gehören die Nebenleistungen, die den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, zur Miete. Zu den Nebenleistungen gehören neben der Lieferung von Wärme, der Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, der Überlassung von Waschmaschinen, der Flur- und Treppenreinigung, der Treppenbeleuchtung, der Lieferung von Strom auch die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter. Das bedeutet, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, die an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst werden.
Konsequenz: Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften werden somit nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn diese Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen vom Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. Dies gilt allerdings auch, wenn der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für derartige Umsätze zur Umsatzsteuer optiert.