Entwicklung.

Nachfolge.

Steuern.

Von der Gründung bis zur Nachfolge kompetent und persönlich beraten.

Michaele Werthebach

Dipl.- Finanzwirtin
Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge
Ihre Steuerberatung aus Netphen

Leiharbeitnehmer: Erste Tätigkeitsstätte

Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, kann am Arbeitsort der Entleihfirma seine "erste ...

Thema

Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, kann am Arbeitsort der Entleihfirma seine "erste Tätigkeitsstätte" haben. Dies ist der Fall, wenn der Leiharbeitnehmer der Entleihfirma dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt. Die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort der Entleihfirma schließt eine dauerhafte Zuordnung nicht aus.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Steuerpflichtige als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Das Leiharbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen war nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streitjahr 239 Tage mit einer einfachen Entfernung von 36 km. Der Steuerpflichtige rechnete seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen ab und machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.

Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers geltend machen, wenn eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma vorliegt. Die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses schließt die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Ein allgemeiner Vorbehalt im Arbeitsvertrag, der eine jederzeitige Umsetzung oder Versetzung ermöglicht, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.

Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Der Leiharbeitnehmer war im vorliegenden Fall seinem Einsatzort dauerhaft zugeordnet, da es sich um einen Fall der Kettenabordnung handelte. 

Hinweis: Gegen ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 32/20). Wenn man diesen Sachverhalt mit dem BFH-Urteil vom 16.2.2022 (X R 14/19) zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte vergleicht, dürfen die Erfolgsaussichten der Revision eher gering sein.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| 13 K 63/20| 12-07-2022