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Michaele Werthebach

Dipl.- Finanzwirtin
Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge
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Investitionsabzugsbetrag: Berechtigte

Grundsätzlich können nur Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) Investitionsabzugsbeträge in ...

Thema

Grundsätzlich können nur Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaften.

Begünstigt sind jedoch auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (Abschluss der Betriebseröffnung).

In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, 

  • dass der Steuerpflichtige bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder
  • die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen.

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist der Nachweis oder eine Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer lässt sich im Jahr 2022 über die Installation einer Solaranlage informieren. Er lässt sich nach seinen Vorstellungen einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Bestellung erfolgt im Dezember 2022. Installiert wird die Anlage im März 2023. Konsequenz: Der Unternehmer kann für das Jahr 2022 einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, weil genügend Indizien für eine Betriebseröffnungsphase vorhanden sind.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001| 14-06-2022