Bei den Eckpunkten des geplanten Inflationsausgleichsgesetzes handelt es sich im Einzelnen um Folgende Maßnahmen:
Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)
- Anhebung des Grundfreibetrags 2023 von 10.347 Euro auf 10.632 Euro
- Anhebung des Grundfreibetrags 2024 von 10.632 Euro auf 10.932 Euro
Rechtsverschiebung des Tarifs (Kalte Progression)
Bisher
- Eingangssteuersatz von 10.348 Euro bis 14.926 Euro
- Progressionsphase von 14.927 Euro bis 58.596 Euro
- Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 58.597 Euro
- „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
2023
- Eingangssteuersatz von 10.633 Euro bis 15.786 Euro
- Progressionsphase von 15.787 Euro bis 61.971 Euro
- Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 61.972 Euro
- „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
2024
- Eingangssteuersatz von 10.933 Euro bis 16.179 Euro
- Progressionsphase von 16.180 Euro bis 63.514 Euro
- Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 63.515 Euro
- „Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)
- Rückwirkende Anhebung ab 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
- Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro
- Anhebung 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro
Kindergeld (§ 66 EStG)
Bisher
- für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro
- für das dritte Kind 225 Euro und
- für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro
Ab 1. Januar 2023
- Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro und
- für das dritte Kind um 2 Euro monatlich 225 Euro und
- für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro
Ab 1. Januar 2024
- Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich, sodass das Kindergeld monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro beträgt
- für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro
Unterhaltshöchstbetrag (§33a EStG)
- ab 2022 erfolgt ein dynamischer Verweis auf den jeweils geltenden Grundfreibetrag; d.h. der Unterhaltshöchstbetrag entspricht der Höhe des Grundfreibetrags
Quelle:Sonstige| Sonstige| Bundesfinanzministerium, Inflationsausgleichsgesetz| 11-08-2022