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Michaele Werthebach

Dipl.- Finanzwirtin
Steuerberaterin
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Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket

Seit dem 1.1.2019 gib es das sogenannte „steuerfreie Jobticket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die ...

Thema

Seit dem 1.1.2019 gib es das sogenannte „steuerfreie Jobticket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lässt, steuerfrei, wenn es sich um

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden (1. Alternative); das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitstätte hat, aber nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, oder um
  • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr handelt.

Die übernommenen Aufwendungen mindern allerdings die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte.

Nicht begünstigt ist der Personenfernverkehr (Fernzüge der Deutschen Bahn – ICE, IC, EC -, Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Nicht in den Anwendungsbereich fallen

  • Verkehrsmittel für konkrete Anlässe z. B. speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Fazit: Wird das 49 €-Ticket auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 – S 2342/19/10007 :009| 06-11-2023