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Von der Gründung bis zur Nachfolge kompetent und persönlich beraten.

Michaele Werthebach

Dipl.- Finanzwirtin
Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge
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Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften ab 2027

Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei ...

Thema

Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. 

Diese Betragsgrenze wird durch das Wachstumschancengesetz für Veranlagungszeiträume ab 2027auf 750.000 € erhöht.

Quelle:AO| Gesetzesänderung| § 147a Abs. 1 AO in der Fassung des Wachstumschancengesetzes| 11-04-2024